Institutionelles Schutzkonzept

 

 

Einleitung

 

1. Rechtliche Grundlage: siehe pädagogisches Konzept

 

Konzepte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Jugend- und Eingliederungshilfe sind seit dem 1. Januar 2012 gesetzlich vorgeschrieben (§§ 45, 79a SGB VIII). Kindertagespflegestellen/Großtagespflegestellen fallen nicht unter diese Verpflichtung, da Kindertagespflegestellen keine Betriebserlaubnis benötigen, sondern eine Pflegeerlaubnis. Seit Juni 2021 besteht jedoch für alle Leistungserbringer im SBG IX die Verpflichtung, Gewaltschutzkonzepte vorzuhalten. § 37a SGB IX verpflichtet Leistungserbringer dazu, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen zu treffen. Als geeignete Maßnahmen werden Gewaltschutzkonzepte gesehen. Grundsätzlich ist die Erstellung von einem Schutzkonzept für Kindertagespflegepersonen nicht verpflichtend, aber sobald Kinder mit Förderbedarf betreut werden, muss ein Gewaltschutzkonzept von der Kindertagespflegeperson erstellt werden.

 

2. Leitbild: siehe pädagogisches Konzept

 

3.Verhaltenskodex und Selbstverpflichtungserklärung: siehe pädagogisches Konzept

 

4. Präventiver Kinderschutz

 

4.1 Kinderrechte

              4.2 Pädagogische Grundlagen – siehe pädagogisches Konzept

             4.3 Beschwerdemanagement - siehe pädagogisches Konzept

             4.4 Partizipation - siehe pädagogisches Konzept

             4.5 Sexualpädagogik 

4.6 Fortbildungen - siehe pädagogisches Konzept

4.7 Kooperation mit Fachstellen - siehe pädagogisches Konzept



 

5. Intervenierender Kinderschutz

 

5.1 Vereinbarung nach § 8a SGB VIII der Kindertagespflegeperson mit d. Jugendamt

              5.2 Notfallplan: Handlungsleitfaden

              5.3 Schutz der Kinder durch Erziehungsberechtigte

              5.4 Schutz der Kinder untereinander

 

6. Beratung und Hilfe

 

Einleitung

 

Eine der zentralen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist es, junge Menschen vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen. Der Schutzauftrag richtet sich neben dem Jugendamt auch an alle Einrichtungen und Dienste, sowie an alle Personen, die in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. Ein zentrales Angebot neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen ist die Kindertagespflege.

 

Als Kindertagespflegepersonen lernen wir viele verschiedene Familien mit ihren unterschiedlichen Bedürfnissen, Erfahrungen und Vorstellungen kennen. Wir sind dann oft Ansprechpartner für die Eltern zu pädagogischen Fragen, erhalten Einblick in die Familiensysteme und begleiten in enger Zusammenarbeit mit den Eltern die Entwicklungsprozesse ihrer Kinder. Hierbei werden wir oft mit schwierigen Situationen konfrontiert und müssen der gesetzlichen Verpflichtung nachgehen, auf das Kindeswohl zu achten. Kindertagespflegepersonen tragen eine hohe Verantwortung, das Wohl von Kindern in ihren Kindertagespflegestellen sicherzustellen. Mögliche Gefahren für Kinder müssen erkannt und abgewendet werden, so dass die Kinder sich in einem geschützten Rahmen entwickeln können.

 

1.  Leitbild: siehe pädagogisches Konzept 

2.  Verhaltenskodex und Selbstverpflichtungserklärung: siehe pädagogisches Konzept

3.   Präventiver Kinderschutz

Die Kindertagespflege ist neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen ein zentrales
Angebot. Der Förderauftrag der Kindertagespflegepersonen umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung und unterstützt die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes in der Familie (§ 22 SGB VIII). Kindertagespflegepersonen lernen verschiedenste Familien mit unterschiedlichen Bedürfnissen, Vorstellungen und Erfahrungen kennen und sind oft Ansprechpartner für Eltern zu pädagogischen Fragestellungen. Sie erhalten Einblick in Familiensysteme und begleiten und ergänzen, in enger Zusammenarbeit mit den Eltern, Entwicklungsprozesse von Kindern (insbesondere von Kindern unter 3 Jahren). Dabei stehen sie oft vor schwierigen Situationen und werden mit ihrer gesetzlichen Verpflichtung konfrontiert „auf das Kindeswohl zu achten“.

 

Es gibt verschiedene präventive Maßnahmen zum Schutz von Kindern in der Kindertagespflege. Diese sind sowohl im Schutzkonzept als auch im Leitbild der Kindertagespflegestelle verankert. Die Kindertagespflegepersonen haben die Aufgabe, die sozialen und emotionalen Kompetenzen der zu betreuenden Kindern zu fördern und ihre individuelle Persönlichkeit zu stärken. Durch altersgerechte Vermittlung der eigenen Rechte, wird das kindliche Selbstbewusstsein gestärkt.

 

4.1 Kinderrechte

 

Die Rechte unsere Kinder sind in verschiedenen Gesetzen verankert. Diese dienen unter anderem auch als Orientierung für Träger der öffentlichen und privaten Kinder- und Jugendhilfe.

1989 hat die Vollversammlung der Vereinten Nationen die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verabschiedet. Heute ist das Dokument von fast allen Staaten der Erde unterzeichnet worden. Die Konvention legt Grundlagen fest für die Gesundheit und Erziehung und das Überleben von Kindern. Sie beschreibt zudem Normen, um den Missbrauch von Kindern zu verhindern.

 

1.     Gleichheit: Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt werden. (Artikel 2)

2.    Gesundheit: Kinder haben das Recht, gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden. (Artikel 24

3.    Bildung: Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht. (Artikel 28)

4.    Spiel und Freizeit: Kinder haben das Recht zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch tätig zu sein. (Artikel 31)

5.    Freie Meinungsäußerung und Beteiligung: Kinder haben das Recht bei allen Fragen, die sie betreffen, mitzubestimmen und zu sagen, was sie denken. (Art. 12 u. 13)

6.    Schutz vor Gewalt: Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung. (Artikel 19, 32 und 34)

7.    Zugang zu Medien: Kinder haben das Recht, sich alle Informationen zu beschaffen, die sie brauchen, und ihre eigene Meinung zu verbreiten. (Artikel 17)

8.    Schutz der Privatsphäre und Würde: Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre Würde geachtet werden. (Artikel 16)

9.    Schutz im Krieg und auf der Flucht: Kinder haben das Recht, im Krieg und auf der Flucht besonders geschützt zu werden. (Artikel 22 und 38)

10.  Besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung: Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben teilnehmen können. (Artikel 23)

Im Grundgesetz (GG), Artikel 1 (Satz 1) sowie Artikel 2 (Satz 1) ist das Recht auf Unversehrtheit eines jeden Menschen verankert.

 

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird das Recht eines Kindes auf gewaltfreie Erziehung beschrieben (§1631).

 

Im §1626 wird das Mitspracherecht von Kindern an elterlichen Entscheidungen festgelegt und dokumentiert. Die Berücksichtigung der Bedürfnisse verschiedener Kinder in unterschiedlichen Alters- und Entwicklungsstufen ist auch für die Träger und Mitarbeiter einer Kindertageseinrichtung wichtig/von Bedeutung.

 

Das achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. §1 (Abs. 1 SGB VIII) weist auf das Recht eines jeden Kindes und Jugendlichen auf Förderung der eigenen Entwicklung hin. Dies wird ebenso im Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) in §2 festgehalten. Die Entwicklung zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln, sollte von Eltern und auch anderen an der Erziehung Beteiligten gefördert werden. Nicht zuletzt auch von in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege tätigen Fachkräften.

 

Im Paragrafen 8a (SGB VIII) wird der Schutzauftrag bei einer Gefährdung des Kindes beschrieben. Hieraus leiten sich weitere Handlungsempfehlungen ab. Der Schutz des Kindes hat oberste Priorität.

 

Ab dem 01.05.2022 gilt das Landeskinderschutzgesetz NRW (LKSG NRW), welches durch festgeschriebene Qualitätsentwicklungsstandards primär im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe den Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie deren Rechte absichert.

 

§ 11 (4) Kindertagespflegepersonen haben auch in ihrer pädagogischen Konzeption die Sicherung der Rechte von Kindern zu gewährleisten. Sie haben in allen Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz der Kinder vor Gewalt einen Anspruch auf Beratung. In Vereinbarungen der Jugendämter mit den Kindertagespflegepersonen ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen.

 

4.2 Pädagogische Grundlagen: siehe pädagogisches Konzept

 

4.3 Beschwerdemanagement

 

Gesetzliche Vorgaben

 

„Kinder haben das Recht, sich in persönlichen Angelegenheiten zu beschweren.“ Dies ist in der UN-Kinderrechtskonvention verankert und wirkt bis in das Kinder- und Jugendhilferecht im § 45 SGB VIII hinein.

 

Das Beschwerdemanagement ist ein wichtiger Bestandteil des Schutzkonzeptes. Eine positive Beschwerdekultur ist ein notwendiger Entwicklungsprozess. Die Beschwerden aller müssen gehört und bearbeitet werden. Hinweise sind ernst zu nehmen und als kontinuierlicher Verbesserungsprozess zu sehen. Ein Beschwerdeverfahren für die Kindertagespflege bedeutet, gezielt Maßnahmen umzusetzen, die dazu führen, dass Beschwerden als konstruktive und erwünschte Kritik verstanden werden und diese aufgenommen, bearbeitet und reflektiert werden.

 

Beschwerdemanagement als Prävention: siehe pädagogisches Konzept

 

Beschwerden von Kindern

 

Wie können Kinder Beschwerden zum Ausdruck bringen?

 

Beschwerden von Kindern kann ich nonverbal durch ihre Mimik und Gestik wahrnehmen, sowie verbal durch ihre Äußerungen im Alltag, oder zum Beispiel durch Rückzug. Nehme ich eine Aussage von einem Kind als Beschwerde wahr, greife ich sie auf, gehe auf das Kind ein und versuche mit ihm gemeinsam eine Lösung zu finden, so dass es sich ernst genommen fühlt.

 

Beispiel aus dem Alltag: Kind kommt enttäuscht zu mir mit der Aussage:“XY möchte nicht mit mir spielen!“  Ich nehme seine Enttäuschung ernst und sage:“ Ich kann verstehen, dass du enttäuscht bist, denn du würdest jetzt gerne mit XY spielen. Hast du XY denn mal gefragt, ob er mit dir spielen möchte? Du kannst ihn mal fragen gehen-oder wir gehen ihn gemeinsam fragen, wenn du möchtest?“ Sollte das Kind XY erwidern, dass es nach wie vor alleine spielen möchte, versuche ich bei dem enttäuschten Kind Verständnis dafür zu wecken, dass jeder auch mal alleine spielen möchte und man das dann  auch akzeptieren muss. Um diese Situation in etwas positives umzuwandeln, schlage ich vor mit einem anderen Kind zu spielen oder biete mich als Spielpartner an.

 

Wie können die Kinder dazu angeregt werden, Beschwerden zu äußern?

 

In meinem Alltag mit den Kindern bestärke ich sie immer wieder darin, ihre Befindlichkeiten zu äußern und sich auch zu beschweren, wenn ihnen etwas missfällt. Dabei hilft das vertrauensvolle Verhältnis miteinander, auf das ich vom ersten Betreuungstag an viel Wert lege. Denn nur ein Kind, was vertraut und sich wohl fühlt, wird sich auch trauen sich offen zu äußern.

 

Beispiel aus dem Alltag: Kind weint oder wird ärgerlich, weil ihm  ein Spielzeug weggenommen wurde .Ich nehme dies als Beschwerde wahr und bestärke das Kind darin sich dem anderen Kind gegenüber zu äußern, dass es das Spielzeug wieder haben möchte. Bei Bedarf bestärke oder unterstütze es.

 

Bei wem können die Kinder sich beschweren?

 

In meiner Kindertagespflege arbeite ich alleine, so dass die Kinder sich bei mir beschweren können, oder bei Kindern in der Kleingruppe. Vor oder nach der Betreuung könnten sie sich bei ihren Eltern beschweren.

 

Wie werden die Beschwerden dokumentiert?

 

Beschwerden von Kindern werden tagesaktuell aufgegriffen und besprochen, sowie geklärt. Manchmal einzeln und manchmal in der Gruppe,

 

Je nach Schwere des Themas gebe ich Rückmeldung an die Eltern und mache mir hierzu eine Notiz.

 

Wie werden die Beschwerden bearbeitet?

 

Je nach Art der Beschwerde und Situation bespreche ich diese mit dem einzelnen Kind oder allen Beteiligten oder mit der gesamten Gruppe. Es gibt bei mir klare Regeln im Zusammenleben, die dann bedarfsweise angesprochen werden, wie zB.: nicht schubsen, kratzen, hauen, beißen, nicht auf Bücher treten, nicht anderen Kindern Spielzeug wegnehmen.

 

Beschwerden von Eltern: siehe pädagogisches Konzept

 

Transparenz und Dokumentation

 

Jede Beschwerde von Eltern wird von mir ernst genommen. In einem persönlichen Gespräch, ohne  Beisein von Kindern, versuche ich in offenen Austausch zu gehen. Ziel ist es,  eine gemeinsame Lösung , oder einen Kompromiss zu finden, mit dem alle zufrieden sind.  Dies wird schriftlich festgehalten und von allen Beteiligten unterzeichnet.

 

Sollten die Diskrepanzen zu hoch sein, schalte ich die zuständige Fachberatung ein(Cornelia Menzel 02225-917294).

 

4.4. Partizipation

 

Partizipation von Kindern: siehe pädagogisches Konzept

 

Partizipation von Eltern:

 

Ein vertrauensvoller offener Umgang ist mir von Anfang an sehr wichtig. Das beinhaltet Anregungen, aber auch Kritik. Eltern sollten sich anhand meiner Konzeption/Homepage, sowie nach  einem persönlichen Kennenlerngespräch bewusst für mich als Tagesmutter entscheiden.

 

Bring- und Abholsituationen eignen sich besonders für kurzen Austausch über tagesaktuelle Ereignisse. Da vor Kindern und anderen Eltern in diesen Situationen nicht über „Negatives“ gesprochen wird, bitte ich die Eltern um ein Telefonat oder persönliches Gespräch.

 

 

4.5 Sexualpädagogik

 

Sexualpädagogik ist ein Teil meines pädagogischen Gesamtkonzeptes und Bestandteil meines Bildungsauftrags im Rahmen der Präventionsarbeit. Ich betreue Jungen und Mädchen, sowie Kinder mit Behinderung und mache keine geschlechtsspezifische Spielerziehung.

 

Ich nehme jedes Kind so an, wie es ist, ungeachtet der unterschiedlichen Lebensweisen und Familienform. Ich respektiere die Wünsche der Kinder nach Nähe oder Distanz und achte bei den Kindern untereinander darauf, dass diese akzeptiert und respektiert werden. Ich bestärke die Kinder in ihrem Selbstbewusstsein und in „Nein“ sagen in allen Situationen, die ihnen unangenehm sind. Ebenso zeige ich den Kindern meine Grenzen auf, indem ich beispielsweise sage, dass ich nicht von ihnen geküsst werden möchte, sondern wir ja einen Luftkuss machen können, sollte ein Kind mich küssen wollen.  Ich nehme Kinder nur auf Wunsch auf meinen Arm oder auf den Schoß, oder biete es ihnen an. Bei intimen Wickelsituationen oder beim Toilettengang verwende ich nur die Begriffe der Geschlechtsteile, die die Kinder von sich aus nennen.

 

Ich habe verschiedene Bücher und Puzzle zum Thema Gesundheit, Körper, Sexualität und „Nein“ sagen.

 

4.6 Fortbildungen: siehe pädagogisches Konzept

 

4.7 Kooperation mit Fachstellen

 

Im Bedarfsfall kann ich individuelle Vorfälle, Schwierigkeiten oder Unsicherheiten thematisieren und mit Fachpersonal be- und aufarbeiten. Ein Austausch mit der Fachberatung Kindertagespflege, und der Erziehungsberatungsstelle in Rheinbach ist möglich. Diese können Kontakte zu Kindertageseinrichtungen, Ärzten und  Frühförderstellen vermitteln.

 

5. Intervenierender Kinderschutz

 

5.1 Vereinbarung nach § 8a SGB VIII der Kindertagespflegeperson mit dem Jugendamt

 

Als Kindertagespflegeperson habe ich im Sinne des § 8a SGB VIII als Erbringer von Leistungen einen besonderen Schutzauftrag und schließe mit ihrem Jugendamt eine Vereinbarung zum Kinderschutz ab. Bei Anzeichen von Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch usw.) muss ich entsprechend dem vorliegenden Handlungsleitfaden vorgehen.


5.2 Notfallplan:

Handlungsleitfaden bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

 

Ablaufschema: Verfahren im Kinderschutz

 

 

Akute Gefährdung

 

 

 

 

 

 

 

 

              Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung

         werden von der Kindertagespflegeperson wahrgenommen

                   Ab hier ist der Dokumentationsbogen auszufüllen!

 

Ersteinschätzung durch:

·         Informatives Gespräch mit den Eltern, wenn der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird (Protokollbogen)

·         kollegiale Beratung mit einer Kindertagespflegeperson (anonymisiert)

 

Lassen sich die Auffälligkeiten nicht ausreichend klären:

 

Durchführung des Ampelbogens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Akute Gefährdung

 

 

 

Gewichtige Anhaltspunkte werden festgestellt

 

Es besteht Unsicherheit

 

 

Anhaltspunkte sind unbegründet

 

 

Sofort handeln und Hilfe holen:

Mitteilung an das Jugendamt/Polizei und/oder Notarzt informieren

 

Abwägung mit oder ohne Eltern

 

Information an die Fachberatung Kindertagespflege, und

Einschalten und Beratung mit der insoweit erfahrenen Fachkraft

 

Weiter beobachten, weitere Informationen einholen,

nach festgelegtem Zeitpunkt erneute Einschätzung!

 

Situation konnte geklärt werden!

 

Kein Hilfebedarf!

 

 

 

 

Akute Gefährdung

 

 

 

Latente Gefährdung,

Hilfebedarf wird gesehen

 

Keine Gefährdung

 

 

 

 

Mitteilung an das Jugendamt

 

 

 

 

 

 

Elterngespräch:

Motivation,

Risikoeinschätzung,

Angebot von Hilfen,

Aufforderung zum Kontakt mit dem Jugendamt,

Information der Fachberatung,

 

 

 

Abwendung der Gefährdung durch geeignete Hilfsmaßnahmen!

 

 

                         

 

Wahrnehmen, informieren und verstehen:

 

Habe ich Hinweise oder Vermutungen auf eine Vernachlässigung oder drohende Gefährdung des Kindeswohls, führe  ich ein kurzes informatives Gespräch mit den Eltern des Kindes, in dem ich meine Beobachtung mitteile.

 

Diese Vorgehensweise ist nur dann zu praktizieren, wenn der wirksame Schutz des Kindes eben durch dieses Ansprechen der Eltern nicht gefährdet ist (das kann bei vermutetem sexuellem Missbrauch oder Misshandlung des Kindes der Fall sein).

 

  • Ist die Erklärung der Eltern plausibel, wird dies dokumentiert.
  • Lassen sich die Auffälligkeiten nicht ausreichend aufklären sollte der Ampelbogen (Beobachtungsbogen) zum Einsatz kommen. Ich dokumentiere die Inhalte des Gesprächs und die Erklärungen der Eltern (Dokumentationsbogen)

Der Dokumentationsbogen ist vertraulich.

 

1.  Beobachten und bewerten: 

Einschätzung des Kindeswohls durch kollegiale Beratung und Selbstreflexion anhand des Ampelbogens.

 

Zu meiner eigenen Sicherheit prüfe ich anhand des Ampelbogens und ggf. nach kollegialer Beratung mit einer Kindertagespflegeperson meine persönlichen Beobachtungen und komme zu einer strukturiert gewonnenen Entscheidung.

 

Die Beratung muss in anonymisierter Form vorgenommen werden.

 

2.  Ergebnis:

Kein Hilfebedarf 

Meine Einschätzung wird nicht bestätigt. Der Ampelbogen und der Dokumentationsbogen werden bis zum nächsten persönlichen Kontakt mit der Fachberaterin aufbewahrt, um sich darüber auszutauschen.

 

Hilfebedarf ist erkennbar

Die Beobachtungen lassen erkennen, dass familiäre Ressourcen alleine nicht ausreichen, um die Problementwicklung in der Familie abzuwenden.

 

Dann nehme ich Kontakt mit meiner Fachberaterin auf und berichte in anonymisierter Form über ihre Einschätzung zur Situation des Kindes. Es erfolgt eine Ersteinschätzung. Erkennt die Fachberaterin in ihrer Ersteinschätzung auch einen Hilfebedarf wird sie mich dabei unterstützen, die Eltern durch Gespräche zu motivieren, Hilfen in Anspruch zu nehmen oder in anderer Weise an einer Verbesserung mitzuwirken. Die familiäre Situation und das Verhalten des Kindes müssen weiterhin beobachtet werden.

 

Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind erkennbar

Ich nehme direkt Kontakt mit meiner Fachberaterin auf, um die Einschätzung des Gefährdungsrisikos gemeinsam mit der Fachberaterin des Jugendamtes anonymisiert vorzunehmen.

 

Komme ich gemeinsam mit der Fachberatung zu dem Ergebnis, das Jugendamt zu informieren, ist einzelfallbezogen auch zu entscheiden, ob, wann und wie die Personensorgeberechtigten darüber informiert werden, dass eine Informationspflicht dem Jugendamt gegenüber besteht und dass sie wahrgenommen wird. Sollten durch die Information an die Eltern über die Einbeziehung des Jugendamts vorrangige Kinderschutzinteressen gefährdet werden, ist eine Information an das Jugendamt auch ohne Einbeziehung der Eltern möglich.

 

Die Information an das Jugendamt enthält Aussagen zu den gewichtigen Anhaltspunkten, die für eine Kindeswohlgefährdung sprechen und zu der gemeinsam mit der insoweit erfahrenen Fachkraft vorgenommenen Risikoeinschätzung. Eine mündliche Weitergabe ist in den Fällen einer akuten Kindeswohlgefährdung angezeigt und sollte nach der Krisenintervention verschriftlicht werden. Das Jugendamt verpflichtet sich, eine Fachkraft im Sozialen Dienst als Ansprechpartner/-in zur Verfügung zu stellen, der/ die für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zuständig und verantwortlich ist.

 

Das Jugendamt entscheidet über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer schützenden Umgebung für das gefährdete Kind.

 

Wenn die Einschätzung der Kindertagespflegeperson gemeinsam mit der Fachberatung und der insoweit erfahrenen Fachkraft ergibt, dass keine Gefährdung zu vermuten ist, besteht keine Mitteilungsverpflichtung an das Jugendamt.

 

In den Fällen einer akuten Kindeswohlgefährdung ist sofort zu handeln und Hilfe zu holen: Information von Polizei und wenn notwendig Notarzt, und Mitteilung an das Jugendamt.

 

1.  Einbeziehen der Personensorgeberechtigten, Kinder und Jugendlichen:

In die Einschätzung des Gefährdungsrisikos sind die Personensorgeberechtigten, Kinder und Jugendlichen mit einzubeziehen.

 

Auch hier kommt das Einbeziehen der Eltern nur dann in Frage, wenn hierdurch nicht der wirksame Schutz des Kindes oder der Kinder in Frage gestellt wird.

 

2.  Hinzuziehung einer erfahrenen Fachkraft hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung:

Wird festgestellt, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen können, so kann zusätzlich eine hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft hinzugezogen werden.

 

Erste Ansprechpartner/-innen als „insoweit erfahrene Fachkräfte“ sind die vor Ort tätigen Fachkräfte der Familien-und Erziehungsberatungsstelle, die eine Zusatzqualifizierung als zertifizierte Kinderschutzfachkraft absolviert haben. Entsprechende Informationen können im Jugendamt in Erfahrung gebracht werden.

 

Vor der Einbeziehung der Fachkraft sind die Sozialdaten zu anonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

 

 

5.3 Schutz der Kinder durch Erziehungsberechtigte

 

Für das Wohl der Kinder sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Aber auch mit Kindern tätige Institutionen wie die Kindertagespflege tragen Verantwortung für die Rechte der Kinder und das Kindeswohl. Wenn Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, ihr Kind ausreichend vor Gefahren zu schützen und Hilfen nicht angenommen werden, kann der Kinderschutz notfalls gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gewährt werden. Zur Bewertung der Gefährdung kann der fachliche Austausch oder die Fallkonferenzen der Erziehungsberatungsstelle genutzt werden. Ich bin verpflichtet, die Eltern so früh wie möglich über deren Beobachtungen zu informieren, sofern dies keine Gefährdung für das Kind darstellt. Wenn die Beobachtungen nicht mit den Eltern besprochen werden können, wird anonymisiert die Beratung des Jugendamtes genutzt. Andernfalls wird das Gespräch zu den Eltern gesucht und die Erziehungsberatung oder weiterführende Hilfen angeboten. Bei Gefahr im Verzug wird sofort das Jugendamt informiert. In diesem Fall muss nicht der Datenschutz eingehalten werden.

 

5.4 Schutz der Kinder untereinander

 

Der pädagogische Grundsatz beinhaltet einen gewaltfreien und respektvollen Umgang miteinander. Dies wird auch von den Kindern im Umgang miteinander gefordert. In der täglichen Arbeit mit kleinen Kindern ist es wichtig, die Signale und Äußerungen der Kinder ernst zu nehmen und zu respektieren, wenn es beispielsweise im Spiel mit einem anderen Kind noch nicht verständlich klar machen kann, wo seine Grenzen sind. Kleine Kinder müssen erst lernen, sich im Sozialgefüge zurechtzufinden. Sie handeln impulsiv, da sie noch keine komplexen Konfliktlösungsstrategien erlernt haben. Bei auffälligen oder anhaltenden Grenzüberschreitungen wird das Gespräch zu den Eltern gesucht, um das Verhalten des Kindes zu besprechen.

 

Grenzverletzendes Verhalten und Übergriffe

 

  • Ich dulde kein übergriffiges Verhalten der Kinder untereinander, stoppe es , greife es auf und bespreche es mit den Beteiligten. Ich habe Mitgefühl, gebe dem betroffenen Tageskind Trost und biete Unterstützung an..
  • Ich dokumentiere den Vorfall und informiere die Eltern.
  • Regeln, Grenzen und Vereinbarungen  besprechen wir regelmäßig im Alltag.
  • Gefühle jeglicher Art nehme ich ernst und gehe darauf ein. Ich möchte, dass die Eltern der betroffenen Kinder den Vorfall mit ihren Kindern besprechen, sie begleiten und beobachten, und biete Hilfe an, soweit es meine Kompetenzen ermöglichen.
  • Wiederholt sich die Situation durch das übergriffige Kind, kann die Fachberatung oder eine Fachstelle mit einbezogen werden.

 

6. Beratung und Hilfe

 

Fachberatung Kindertagespflege der Stadt Meckenheim:

 

Beratung gemäß § 8b SGB VIII im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung

 

Familien- und Erziehungsberatungsstelle Rheinbach, Aachener Str. 16, 53359 Rheinbach, Tel. (02226) 92785660, [email protected]

 

Sozialer Dienst der Stadt Meckenheim:

·         Über das Sekretariat des Jugendamtes kann der Tagesdienst erreicht werden unter Telefon 02225 917-280

·         Teamleitung Sozialer Dienst: Johanna Kuper, Telefon: 02225 917-244

·         Polizei: Telefon 110

·         Notruf: Telefon 112

Beratungsstellen:

Palette – Frühe Hilfen für Familien Meckenheim

 

Die sogenannten „Frühen Hilfen“ unterstützen werdende Eltern und Eltern mit Kindern bis sechs Jahre. Sie finden in der Servicestelle „FragNach“ die richtige Anlaufstelle für ihre jeweiligen Fragen, Wünsche oder Probleme.

 

Von der Schwangeren- und Elternberatung über Frühförderung bis zu Krabbelgruppen und Hilfen für Familien reicht die Angebotspalette der „Frühen Hilfen“. Des Weiteren versteht sich die Servicestelle als Netzwerkpartner der regionalen Institutionen, um vorhandene Angebote bekannt zu machen, mögliche Erweiterungen von Angeboten anzuregen und geeignete Informationsmaterialien zu entwickeln.

 

„FragNach“ ist montags von 9 Uhr bis 13 Uhr unter Telefon (0160) 70 21 446 zu erreichen oder per E-Mail ansprechbar: [email protected].

 

Ausführliche Informationen im Internet: https://fragnach.info/stadt-meckenheim/